Matthias Neeb LL.M. - Rechtsanwalt, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Münster

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  • Versicherungsrecht
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  • Arbeitsrecht

 

Rechtsanwalt Matthias Neeb berät Sie spezialisiert im privaten Versicherungsrecht, hier insbesondere bei allen Problemen in Zusammenhang mit Berufsunfähigkeitsversicherungen (dazu unten mehr!), Unfallversicherungen und Lebensversicherungen.

Des Weiteren werden Mandate aus den Bereichen

• Feuerversicherung

• Wohngebäudeversicherung

• Hausratversicherung

• Einbruchdiebstahlversicherung

• Kaskoversicherung

bevorzugt bearbeitet. Hier tauchen in der versicherungsrechtlichen Praxis regelmäßig Probleme bei der Feststellung des Versicherungsfalles, den Risikoausschlüssen und der Obliegenheitsverletzungen auf. Weiterhin ist oft auch der Umfang der versicherungsrechtlichen Leistungen im Streit. Nicht selten wird dem Versicherungsnehmer auch vorgeworfen, den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt zu haben.

Das Recht der Berufsunfähigkeitsversicherungen gewinnt immer mehr an Bedeutung. Auf dem Markt werden diese Verträge als Zusatz zu einer Lebensversicherung, aber auch als reine Berufsunfähigkeitsversicherung angeboten. Im Leistungsfall treten häufig Probleme auf: 

• angebliche, sog. vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung des Versicherten: Wenn der Versicherung dann der Antrag des Versicherten auf die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente vorliegt, beginnt diese zunächst mit der Prüfung, ob der Versicherte bei der (häufig längere Zeit zurückliegenden Antragstellung) möglicherweise eine (oder mehrere) sog. vorvertragliche Anzeigepflichtverletzungen begangen hat. Diese bestehen z.B. in der fehlerhaften Beantwortung der sog. Gesundheitsfragen. Dieser Prüfung widmen sich die Versicherungen sehr genau. Sie haben das Recht bei Krankenversicherungen, Arbeitgebern etc. Informationen über Arztbesuche und Krankheiten einzuholen. Sollten beim Abgleich mit den Antragsunterlagen Widersprüche auftreten, nimmt das die Versicherung regelmäßig sofort zum Anlass, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen wegen arglistiger Täuschung anzufechten.

Eine weitere Prüfung seiner Leistungspflicht kann sich der Versicherer dann ersparen. Zu beachten ist, dass sowohl der Rücktritt als auch die sog. Vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung, (welche zur Anfechtung durch den Versicherer führt), heute mehr oder weniger zum „Standartprogramm“ der Versicherungsgesellschaften im Rahmen der Leistungsprüfung zählen. Wenn der Versicherte die Entscheidung hinnimmt und sich nicht innerhalb der häufig gesetzten Klagefrist nach § 12 III VVG gerichtlich zur Wehr setzt, ist er mit seinen – oft jahrelang teuer bezahlten Ansprüchen – sofort außen vor!

Um so mehr ist es wichtig, diese Entscheidungen überprüfen zu lassen. Oft ist ein Rücktritt des Versicherers bereits wegen vorhandener Formfehler unwirksam. Das Vorliegen einer arglistigen Täuschung kann ein Versicherer häufig nicht nachweisen bzw. es stellt sich unseriöse Beratung durch den Versicherungsagenten heraus, welche die Versicherung zu vertreten hat!

• Fehlen der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit: Wenn ein Rücktritt vom Vertrag oder dessen Anfechtung für den Versicherer nicht in Betracht kommt, beginnt er mit der Leistungsprüfung. In dieser Phase der Auseinandersetzung hat er tatsächlich zu prüfen, ob der sog. Leistungsfall gegeben ist und er die vertraglich zugesicherte Rente aufgrund der gesundheitlichen Situation des Versicherten zu zahlen hat. Die vom Versicherten gegebene Beschreibung seiner letzten Tätigkeit wird zunächst genau auf Widersprüche geprüft und danach mit den eingereichten ärztlichen Unterlagen verglichen. Regelmäßig beauftragt der Versicherer eigene Gutachter mit der Feststellung der gesundheitlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers (zur Frage der Begutachtung siehe auch unter Medizinisches Sachverständigengutachten ) Weiterhin wird der natürlich – insoweit der Vertrag dieses vorsieht – die Möglichkeit des Ausspruchs einer sog. abstrakten oder auch einer konkreten Verweisung geprüft. Die sog. abstrakte Verweisung ist zwar in den neueren Verträgen u.U. nicht mehr vereinbart, in älteren Vertragswerken ist sie jedoch der Regelfall. Hier ist dann die Frage, ob ein ausgesprochener Verweisungsberuf überhaupt zumutbar ist und der Lebensstellung des Versicherten entspricht. Bei Selbständigen wird gern die Frage einer möglichen Umorganisation des Betriebes geprüft. In einer Vielzahl von Fällen arbeiten Versicherte über den Leistungsfall hinaus weiter – häufig aus existenziellen Gründen – weil die Versicherung den Antrag nicht rechtszeitig bearbeitet.

• Nachprüfungsverfahren Schließlich ist die Leistungsdauer sog. Nachprüfungsverfahren häufig Auslöser für Streitigkeiten zwischen den Parteien. Der Versicherer ist gehalten, die gesundheitliche Leistungsfähigkeit seines Versicherten in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Ist die Beantwortung der Frage, ob eine Besserung der gesundheitlichen Situation eingetreten ist nicht eindeutig, nutzen die Versicherungen häufig auch das vertraglich vorgesehene Nachprüfungsverfahren, um ihre Leistungspflicht wieder in Frage zu stellen. Meist stützt man sich dann wiederum auf Erkenntnisse, welche durch Gutachten gewonnen wurden, welche die Versicherung selbst in Auftrag gegeben und bezahlt hat oder welche durch andere Institutionen (z.B. die gesetzlichen Rentenversicherer) in Auftrag gegeben worden sind.

Auch bei der Geltendmachung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen nach Unfällen jeder Art steht Ihnen RA Neeb zur Seite. Das Gleiche gilt für die Verteidigung in Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Straßenverkehr.

Darüber hinaus ist er Ihr Ansprechpartner in den Bereichen des Verkehrs- und Schadensersatzrechtes sowie in allen zivilrechtlichen Angelegenheiten.

 

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